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Archiv zum Thema 'Online-Durchsuchung'

Bundesverfassungsgericht schränkt Vorratsdatenspeicherung ein

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Karlsruhe schränkt Vorratsdatenspeicherung ein – Datenschützer
fordern Zypries’ Rücktritt

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung begrüßt die heute verkündete
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die von CDU, CSU und SPD beschlossene verdachtslose Sammlung der Verbindungs- und Standortdaten der gesamten Bevölkerung (Vorratsdatenspeicherung) durch einstweilige Anordnung einzuschränken. Die Verfassungsrichter entschieden: “In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses). Ein solcher Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu erlangen.”

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Bundesverfassungsgericht kippt Online-Durchsuchung in NRW

Die Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz NRW zur Online-Durchsuchung und zur Aufklärung des Internet sind nichtig, erklärte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2008 (1 BvR 370/07; 1 BvR 595/07). Zugrunde liegt die Verfassungsbeschwerden einer Journalistin, eines Mitglieds des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Partei DIE LINKE und dreier Rechtsanwälte gegen Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.

Aus der Pressemitteilung des Gerichtes: Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 27. Februar 2008 die Vorschriften zur Online-Durchsuchung sowie zur Aufklärung des Internet für verfassungswidrig und nichtig erklärt. § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt (“Online-Durchsuchung”), verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und ist nichtig. Die Vorschrift wahrt insbesondere nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Zudem ist der Eingriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Die vollständige Pressemitteilung sowie das Urteil befinden sich auf der Webseite des Gerichts. “Schäubles Spähpläne – ausgehebelt und zurechtgestutzt”, schreibt SPIEGEL Online.


Hartmut Pohl: Krieg um Know how

Hartmut Pohl, Professor für Informationssicherheit an der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg und Sprecher des Präsidiumsarbeitskreises Datenschutz und IT-Sicherheit der Gesellschaft für Informatik (GI), zum Technokrieg. Das Interview führte Cathrin Günzel, es erschien Anfang Februar 2008 im PC Magazin 03/2008.

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Professor Hartmut Pohl: “Auch der Zoll und der Bundesnachrichtendienst nutzen Less-Than-Zero-Day-Exploits seit 2005 für Onlinedurchsuchungen. Rund ein Dutzend verdeckte Onlinedurchsuchungen hat der BND seitdem durchgeführt, zum Teil in Amtshilfe für andere Behörden.” (Foto: Hartmut Pohl)

Sogar der Chef des britischen Geheimdienstes MI5, Jonathan Evans, warnt Firmen vor Online-Spionen aus China. Was ist dran an der “gelben Gefahr”?
Pohl: Ob diese Angriffe tatsächlich aus China kommen, sei dahingestellt. Ich selbst habe keine Beweise dafür gefunden. Mindestens 35 Industriestaaten oder Schwellenländer spionieren – selbst unsere Partner in der NATO. Meist bleiben die Online-Attacken unerkannt, weil sie unveröffentlichte Sicherheitslücken ausnutzen. Das Tückische: Die sind auch den Herstellern nicht bekannt, werden zum Teil nie öffentlich. Angreifer spionieren nicht nur, sondern sabotieren auch völlig unbemerkt Produktionsprozesse oder ändern Daten.

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Bundesinnenminister: Antworten zur Online-Durchsuchung

“Wird bei der geplanten Online-Durchsuchung der Datenschutz genügend berücksichtigt?” – Das Bundesministerium des Innern BMI beantwortet online acht Fragen zur umstrittenen Online-Durchsuchung: Die Online-Durchsuchung diene “ausschließlich dazu, Terroristen zu bekämpfen und ihre Anschlags-Pläne zu entdecken”, schreiben die Ministerialbeamten unter anderem. “Außerdem sind Vorgaben für die Kennzeichnung der Daten, für die Verwendung der Daten und Pflichten zum Löschen der Daten vorgesehen. So ist die Online-Durchsuchung auf höchstens drei Monate zu befristen.”

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Wie gefährlich wird der Bundestrojaner?

“Ein ‘gutes’ Spionageprogramm gibt es nicht. Dass widerspricht der Natur der Sache”, schreibt die Sicherheitsfirma Kaspersky Labs GmbH zu Wolfgang Schäubles Lieblingskind “Online-Durchsuchung” und beantwortet in einem eigens zusammengestellten Informationspapier Fragen zum ominösen “Bundestrojaner”, der auf die Festplatten von Verdächtigen geschleust werden soll. Unter anderem heißt es darin auf die Frage “Gibt es bald Antivirensoftware mit staatlich verordneter Hintertür?”: “Sollte die Regierung ein solches Gesetz erlassen wollen, würde dies sicherlich wie jede Gesetzesänderung von der Presse öffentlich begleitet. Wir gehen davon aus, dass der öffentliche Druck so groß wäre, dass ein solches Gesetz nicht zustande käme. Im Übrigen ist es schwer zu sagen, ob ein Bundestrojaner tatsächlich wirksam wäre, denn wir denken, dass Kriminelle, die etwas zu verbergen haben, durchaus in der Lage sind, sich vor solchen Trojanern zu schützen.”

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Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig

Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist nach der Strafprozessordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Das hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss entschieden, mit dem der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte.

Nach der Entscheidung ist die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) gedeckt, weil die Durchsuchung in der Strafprozessordnung als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt ist.

Informationen und Beschluss des Bundesgerichtshofes auf www.bundesgerichtshof.de


Die Schnüffelconnection – “Hausdurchsuchung” online

Viren, Würmer und Trojaner im Dienste der Regierung?
Erschienen in PC Magazin 3/2007, Autorin: Cathrin Günzel

Mit einer List eroberten die griechischen Kämpfer das antike Troja: Ein hölzernes Pferd barg in seinem Bauch versteckte Krieger, die dem hellenischen Heer die Tore der Stadt weit öffneten. Geht es nach Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble, ist bald jeder in Deutschland am Internet hängende Rechner ein mögliches Troja, das es mit Tricks und Raffinesse einzunehmen gilt. Ein mehr als einhundert Millionen Euro fettes Sicherheits-Paket soll unter anderem Al Kaida, extremistischer Hetzpropaganda und Bombenbauanleitungen im Internet den Gar ausmachen. Doch nicht nur Online-Foren, Webseiten und Chats hat der “Sicherheitsminister” im Visier, auch alle an das Internet angeschlossenen Computer sollen im Namen der Terrorismusabwehr durchsucht werden können.

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