DJV: Preußenstiftung will Fotografie verstaatlichen
jac schrieb am Freitag, 27. Juni 2008, 17:07
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Das Ende der Panoramafreiheit in Berlin-Brandenburg?
Fotos vom Schloss Sanssouci und zahlreichen andere öffentlichen Gebäuden sollen in Zukunft nicht mehr von Fotografen und Verlagen genutzt werden. Der Staat will das Fotografen- und Verlagsgewerbe selbst ausüben, angeblich, um die Finanzierung seiner Liegenschaften zu sichern.
Die Staatsstiftung “Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg” hat bereits eine Unterlassungsklage gegen eine Berliner Fotoagentur eingereicht, die Bilder von den Schlössern anbietet. Der Staatsbetrieb fordert die Unterlassung des Fotovertriebs, Auskunft über alle bereits erfolgten Nutzungen von Bildern, Schadensersatz und die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro.
Die betroffene Agentur müsste entsprechend hunderte oder gar tausende von Bildern aus ihrem Angebot nehmen. Gleiches gilt natürlich für tausende von weiteren deutschen Bildanbietern, wenn der Staat hier nicht noch gestoppt wird. Für die Agenturen und Bildjournalisten ist die staatliche Intervention in ihr Berufsfeld gravierend. Wird der gesamte Raum der Liegenschaften der Staatsstiftung für “privatgewerbefrei” erklärt und damit verstaatlicht, müssen sie zum Teil jahrzehntealte Bildaufnahmen sowie wichtige Bereiche der Bildberichterstattung und ihres gewerblich nutzbaren Bildbestandes sperren.
Das Vorgehen der staatlichen Preußenstiftung wird von Experten auch deswegen für äußerst fragwürdig gehalten, weil das Bundesverwaltungsgericht für privatwirtschaftliche Aktivitäten der öffentlichen Hand klare Kriterien entwickelt hat. Diese sind zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings dann unzulässig, wenn “die private wirtschaftliche Betätigung unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht.” (Beschluss vom 21.3.1995 (1 B 211/94), DVBl 1996, 152). Genau hierum geht es aber im vorliegenden Fall. Nicht nur will die Stiftung selbst Wirtschaft machen, – sie will es sogar anderen Unternehmern verbieten.
Die Argumentation der staatlich beauftragten Anwälte rührt zu Tränen: “Auf Grund der knappen öffentlichen Kassen ist die Klägerin insbesondere – heutzutage mehr denn je – auch auf die Vermarktung und Lizenzierung ihrer Stiftungsmotive angewiesen, um die Gebäude und Gärten entsprechend ihrer Zielsetzung unterhalten zu können”. Mit dem gleichen Argument könnte der Staat freilich auch auf die Idee kommen, in den Kasernen der Bundeswehr Waffenhandlungen und Erlebnisparks anzubieten, in seinen Gerichtsgebäuden staatliche (juristische) Buchhandlungen einzurichten und vielleicht auch in dem einen oder anderen verschwiegenen Palais florierende Hotels zu betreiben. Wegen der “knappen öffentlichen Kassen”.
Um dieses Monopolstreben zu verwirklichen, werden von den Rechtsanwälten der Staatsstiftung die seltsamsten Argumente produziert. Man habe, so heißt es, beispielsweise im Park Sanssouci Tafeln mit umfangreichen Beschriftungen aufgestellt. Dadurch schließe jeder, der im Park fotografieren wolle, einen Vertrag mit der Staatsstiftung. Darin verpflichte sich der Fotograf gegenüber dem Staat, die Fotos nicht gewerblich zu nutzen.
Und weil natürlich der “Vertragsschluss á la Schilda”, wie ihn die staatliche Preußenstiftung konzipiert hat, unter Umständen nicht funktioniert, ist den beauftragten Juristen der Staatsstiftung auch noch das Argument eingefallen, ihr Eigentum werde durch das Fotografieren verletzt. Was den Berliner Anwalt Professor Dr. Donle, der die beklagte Agentur vertritt, zu der Rückfrage brachte: “Was verletzt denn das Eigentum? Die Fotoaufnahme sendet keine feindlichen Strahlen auf die Gebäude aus. Umgekehrt: Es handelt sich um eine Belichtung des Kamerachips. Und das Stehen mit den Füßen auf dem Boden, selbst auf Gras, verletzt kein Eigentum!”
Ganz schnell sind kundige Juristen bei dem Thema “Panoramafreiheit”
§ 59 Urheberrechtsgesetz – Werke an öffentlichen Plätzen
“(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.”
Damit wäre eigentlich die Sache klar. Der Park Sanssouci ist ein öffentlicher Park – denn die Preußenstiftung wurde nicht dazu konzipiert, die Schlösser und sonstigen Liegenschaften Berlin-Brandenburgs zu “geheimen Bundessachen” zu erklären. Da der Park Sanssouci – und andere – von solchen Wegen durchzogen sind, ist eine Aufnahme zulässig. Abgesehen davon kommt es nicht einmal auf die Wege an. Analysiert man den Sinn des § 59 Urheberrechtsgesetz “öffentliche Wege, Straße oder Plätze” genau, meint dies natürlich auch die Bürgersteige oder die Grasflächen dazwischen und erst recht einen Park, der für die Öffentlichkeit geöffnet ist. Erst recht, wenn der öffentliche Auftrag einer Stiftung ist, das Erbe Preußens zu wahren und zu vermitteln.
Mit allen juristischen Finessen und Finten versucht die Staatsstiftung nun, den § 59 Urhebergesetz auszuhebeln. Ob es nur ein Zufall ist, dass sich aktuell auch der “Deutsche Kulturrat” und sogar eine Enquetekommission mit dem Auftrag “Kultur in Deutschland” für eine Modifizierung des § 59 Urheberrechtsgesetz ausspricht? Möglicherweise tatsächlich nur ein Zufall. Der aktuelle Fall zeigt aber eines: Der §59 Urheberrechtsgesetz ist für Bildjournalisten ein unverzichtbarer Angelpunkt ihrer Berufstätigkeit. Jede Korrektur ist abzulehnen, weil die berufsmäßigen Abmahner an jeder Ecke lauern.
Natürlich könnte argumentiert werden, dass §59 Urheberrechtsgesetz nur urheberrechtlich geschützte Werke betreffe, dieser Urheberschutz aber für die alten Bauwerke schon lange abgelaufen sei. Der Rechtsgedanke des §59 Urheberrechtsgesetz kann aber unmöglich so interpretiert werden, dass Panoramafreiheit ausschließlich für neue Bauwerke und Denkmäler gilt. Das wäre eine Gesetzesinterpretation, die den Zweck einer Regelung vollkommen aus dem Blick verliert. Mehr Schutz für Eigentümer alter Bauwerke als für die neuer Bauten – das wäre überhaupt nicht nachvollziehbar.
Bildjournalisten und ihre Agenturen sind keine unappetitlichen “Geldverdiener”, die staatlichen “Besitz” ausnutzen. Vielmehr sind sie diejenigen, die private und staatliche Kultureinrichtungen überhaupt erst in geeigneter Weise kommunizieren, indem sie in einem offenem Wettbewerb versuchen, das jeweils “beste” oder “andere” Bild zu schaffen. Nie kann eine einzelne “Staatsfotografie” das preußische Erbe und Berlin-Brandenburgs Schlösser und Gärten so gut in Szene setzen wie es hunderte oder sogar tausende von professionellen Fotografen jedes Jahr neu versuchen, wenn sie den Park Sanssouci besuchen. Nur in Konkurrenz, im Wettbewerb kann Fotografie, kann Kultur leben. Kultur und Architektur brauchen die freie Interpretation durch ungebundene Fotografie. Wer eine Staatsfotografie einführen will, verletzt Kultur im Innersten.
Der Stiftungsrat der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten sollte von allen Bürgern zur Änderung seiner Position aufgefordert werden. Kultur braucht freie Fotografie.
Für das Recht auf freie Fotografie:
Pro Panoramafreiheit! www.pro-panoramafreiheit.de
Schicken Sie eine Protestmail mit der Bitte um Weiterleitung an den Stiftungsrat zu Händen der Generaldirektion der Stiftung: generaldirektion@spsg.de
Quelle: Rundbrief des djv


Sehr geehrte Damen und Herren,
die Problematik um die Panoramafreiheit bei der SPSG ist in der Tat sehr gravierend. Hier wird nicht nur die künstlerische Freiheit auf unzulässige Weise eingeschränkt, sondern die Thematik tangiert auch die bildjournalistische Tätigkeit. Die SPSG verwaltet nationales Eigentum. Mehr nicht! Die Anmaßung, sich als Herr über unser Kulturgut aufzuspielen ist weder akzeptabel noch rechtlich gesichert.
MfG
Martin Sachs
Es ist ein Eingriff in Bürgereigentum, in der Tat. Mehr noch: Eingriff in die berufliche Praxis! Und vor allem gesetzliche Verunsicherung: “Nur mit einem Staat, der Sicherheit bietet, ist Freiheit möglich.”