Hackerparagraf: Verfahren eingestellt
Cathrin schrieb am Mittwoch, 20. Februar 2008, 13:40
Das Verfahren gegen den Diplominformatiker Michael Kubert, der sich aufgrund des umstrittenen “Hackerparagrafen” 202c StGB selbst angezeigt hatte, wurde von der Staatsanwaltschaft Mannheim mit Bescheid vom 13. Februar 2008 eingestellt (siehe auch Artikel “Auf dünnem Eis” von Januar/Februar 2008). In ihrer Begründung bezieht sich die Staatsanwaltschaft auf die Erkenntnisse der mit der Überprüfung beauftragten Kriminalpolizei: Das Programm sei “lediglich zum Zwecke der Tests durch Administratoren geeignet, da dem User die Erreichbarkeit der Systeme, auf denen die Passwörter abgelegt sind und die Länge bzw. Zeichensätze der Passwörter bekannt sein muss. Sollten diese Informationen … unbekannt sein, wird der Nutzen des zur Verfügung gestellten Programms starkt eingeschränkt. Ein Suchlauf hinsichtlich der unbekannten Informationen würde zumindest Tage in Anspruch nehmen.”
Zudem könne eine solche Suchaktion bemerkt werden. “Es war insbesondere nicht zu erkennen, dass das Programm eine Tarnung mitbringt, …”, heißt es weiter. “Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass es nach der Gesetzesbegründung … hinsichtlich einer Strafbarkeit nach § 202c StGB allein auf die objektivierte Zweckbestimmung des Programms ankommt.”
Kubert sagt dazu: “Ich finde es natürlich schade, dass die Einstellung mehr mit den Erkenntnissen der Kripo begründet wurde als mit dem § 202c StGB. Auf jeden Fall macht die Einstellung wohl deutlich, dass man sich keine übermäßigen Sorgen machen muss, dass nun jemand alle Informatiker kriminalisieren möchte.” Auch wenn es aufwändig gewesen wäre, mit seinem Programm Kennwörter herauszufinden: “Möglich ist es doch in jedem Fall. Im Sinne der ‘202c-Falschversteher’ sind diese Programme durchaus objektiv geeignet, solche Taten zu begehen. Und selbst bei solchen Programmen bekommt man also praktisch zu einer Einstellung des Verfahrens, weil keine Straftat im Sinne des 202c ersichtlich ist.”

