Weihnachtsgeschenke umtauschen
jac schrieb am Dienstag, 25. Dezember 2007, 01:10
Der silberne DVD-Player funktioniert nicht, den neuen Harry Potter hat der Sohn jetzt doppelt und das Hemd von Vater ist drei Nummern zu klein. Statt Freude unter dem Tannenbaum herrscht bei manchen Familien nach dem Auspacken der Geschenke Ernüchterung. Also, Weihnachtsgeschenke umtauschen. Was zu beachten ist …
‘Weihnachtsgeschenke umtauschen - Handel nicht verpflichtet’
Der silberne DVD-Player funktioniert nicht, den neuen Harry Potter hat der Sohn jetzt doppelt und das Hemd von Vater ist drei Nummern zu klein. Statt Freude unter dem Tannenbaum herrscht bei manchen Familien nach dem Auspacken der Geschenke Ernüchterung. Auf Heiligabend und die Feiertage folgt der nächste Weihnachtsstress: Der Weg in die Geschäfte, zur Rückgabe falscher oder defekter Gaben. Mit Massenandrang müssen die Geschenketauscher jedoch nicht rechnen. „Auch im letzten Jahr herrschte kein Gedränge und wir erwarten aktuell weder Zu- noch Abnahme beim Umtausch“, sagt Ulrike Hörchens vom Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE) – auch wenn die Händler vor dem Fest ordentliche Umsätze verzeichneten, das Geld wieder etwas lockerer saß. Die Käufer wählten genau und zielgerichtet aus, beobachteten die Händler.
Nach den Erfahrungen der letzten Jahre sind vom Umtausch am meisten Bücher, DVDs, CDs oder Textilien betroffen. Ein Recht auf Umtausch fehlerfreier Ware gibt es aber nicht. Doch viele Einzelhändler zeigen sich kulant und erlauben das Umtauschen innerhalb einer bestimmten Frist – allerdings häufig ausschließlich bei nicht preisreduzierter Ware und nur, wenn der Kassenzettel vorgelegt wird. Dies gilt auch für Reklamationen defekter Geschenke. Daher sei es wichtig, den Kassenzettel in jedem Fall aufzubewahren, erinnert die Verbraucherzentrale Sachsen. Im Ernstfall sollte er dem Beschenkten nachgereicht werden. Ist die Quittung verschwunden, kann bei bargeldloser Zahlung natürlich auch der Kontoauszug als Beweis für den Kauf des Geschenkes dienen.
Umtausch bei größeren Kaufhäusern kein Problem
Schlau war, wer sich bereits beim Geschenkekauf vor Weihnachten sein Umtauschrecht vom Händler schriftlich erklären ließ. Dann ist die eine Umtauschaktion keine Kulanzfrage mehr. Umtausch bedeutet jedoch nicht in jedem Fall die Erstattung des Bargeldes. Viele Händler bieten als Ersatz einen Warengutschein an, der nur in bestimmten Filialen gilt. Versandhandel und größere Kaufhäuser nehmen aber in der Regel Waren ohne Angabe von Gründen zurück. Kundenzufriedenheit ist ihnen meist wichtiger als ein Rechtsanspruch. Wer übers Internet Waren bei Händlern ersteigert hat, genießt 14 Tage Rückgaberecht (BGH-Urteil mit dem Aktenzeichen VIII ZR 375/03), aber vorsichtig: Dies gilt nicht für Einkäufe bei Privatpersonen.
Gänzlich anders ist die Lage bei defekten Waren. Hier handelt es sich juristisch um eine Reklamation und keinen Umtausch. „Fehlerhafte Geschenke können innerhalb von zwei Jahren ab dem Kauf reklamiert werden“, so Bettina Dittrich, Juristin der sächsischen Verbraucherzentrale. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf muss der Käufer auch keinen Nachweis dafür antreten, dass die Ware schon beim Kauf mit dem Mangel behaftet war. Deshalb empfehlen die Verbraucherschützer, Ansprüche so schnell wie möglich beim Händler geltend zu machen. Manche Händler blocken auch
vorschnell und unberechtigt, Ansprüche von Käufern ab oder sind nur zur Herausgabe von Gutscheinen bereit. Dies ist nicht rechtens, betonen die sächsischen Verbraucherschützer. Bei Reklamation eines mangelhaften Produktes darf der Kunde nicht mit einem Gutschein abgespeist werden.
Unerwünschte Geschenke finden aber auch bei Online-Auktionen ihre Abnehmer. Bereits am späten Heiligabend werden im Web-Auktionshaus eBay schon Weihnachtsdekorationen, Plastiktannenbäume und ungeliebte Gaben versteigert. Langfristige Planer, die schnell zugreifen, machen dabei ein Schnäppchen fürs kommende Weihnachtsfest. „Wir spüren jedes Jahr deutlich, wie ab dem 24. Dezember die Handels-Aktivitäten anziehen“, erklärt Daphne Rauch, Managerin Public Relations von eBay Deutschland. Im vierten Quartal verzeichnen Online-Auktionshäuser den größten Umsatz. „Das Weihnachtsgeschäft besteht bei uns immer aus zwei Teilen: Dem Weihnachtsvor- und dem Nachgeschäft“, erläutert Daphne Rauch. Das Auktionshaus lockt mit einer eigenen Rubrik für Weihnachtsgeschenke.
Keine Probleme haben die 20 Prozent aller Beschenkten, die in Deutschland Gutscheine oder Bargeld unter dem Baum finden. Geschenkgutscheine müssen mindestens drei Jahre gelten, informiert die Verbraucherzentrale Sachsen. Nur mit Einverständnis des Gutscheinkäufers darf diese Frist verkürzt werden. Deshalb auf das Kleingedruckte achten. PS: Gutscheine verfallen nach der Schuldrechtsreform von 2002 automatisch drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem sie ausgestellt wurden. Wer noch vor dem 1.1.2005 ausgestellte Gutscheine besitzt, sollte sie bis Jahresende einlösen, um kein Feld zu verlieren.
Beim Umtausch beachten
Generell gilt: Kassenquittung zum Umtausch oder zur Reklamation nicht vergessen !
Geschenk gefällt nicht
Wenn eine Ware nicht dem Geschmack entspricht, hat der Beschenkte schlechte Karten, wenn das Umtauschrecht beim Kauf nicht geklärt wurde. Hier gilt: Geschickt und freundlich verhandeln. Ein Recht auf Tausch besteht nicht.
Geschenk passt nicht
Wenn eine Ware nicht passt, beispielsweise ein Hemd zwei Nummern zu groß ist, zeigen sich viele Händler kulant, auch wenn ein Umtausch im Vorfeld nicht geklärt wurde. Aber: Viele Warenlager sind nach Weihnachten leer und es fehlen passende Größen.
Normaler Umtausch
Glück für diejenigen, die den Umtausch geklärt haben: Sie holen sich mit der Ware – am besten in der Originalverpackung - und dem Kassenbon einen Warengutschein oder Bargeld ab. Tipp: Spätestens in den kommenden drei Tagen umtauschen.
Geschenk kaputt
Defekte Waren werden grundsätzlich reklamiert, nicht umgetauscht. Kunden genießen zwei Jahre Gewährleistungsansprüche – auch ohne Originalverpackung. Der Händler muß die Ware innerhalb einer Frist reparieren oder das defekte gegen ein neuwertiges Produkt austauschen - was bei größeren Kaufhäusern bei Elektrokleingeräten meist die Regel ist. Sind die Waren auch nach mehreren Reparaturen immer noch defekt, besteht die Möglichkeit den Kaufvertrag zu wandeln, das heißt: Sie bekommen ihr Geld zurück.
Beitrag veröffentlicht in der Sächsischen Zeitung am Sonntag 2004/2005 von Cathrin Günzel und Jürgen Christ.

