Second Hand für abgestandenes Krankenhaus-Essen
Sebastian schrieb am Donnerstag, 6. September 2007, 18:12
Ein Kommentar von Sebastian Späthe
Alle, deren Jurastudium schon eine Weile her ist, müssen sich in den letzten Jahren die Augen reiben. Im Hörsaal wurde Verbrauchernähe und Schutz der Schwachen propagiert. Eine Reihe neuerer Entscheidungen sprechen dagegen eine ganz andere Sprache. Hier ein neues Beispiel des Bayerischen Landessozialgerichtes (Az. L 11 AS 4/07), das an Weltfremdheit kaum zu überbieten ist.
Arbeitslosengeld II-Empfängern werden die Sozialleistungen gekürzt, wenn sie ins Krankenhaus müssen. Der Grund: Die Vollverpflegung im Krankenhaus stelle ein Einkommen dar, das zur Minderung der Hilfsbedürftigkeit führt. Die Rechtsanwältin Alexandra Wimmer der Deutschen Anwaltshotline erklärt die krude Logik: Die ihm gereichte Verpflegung (Verpflegungssatz 5,76 Euro täglich) habe sich der Patient durch seine Versicherungsbeiträge zur Krankenversicherung “erkauft”. Und es stehe dem Patienten nach Auffassung des Münchener Sozialgerichts ja frei, diese “geldwerten Sachleistungen” gegen entsprechende Bezahlung an Dritte weiterzugeben - so er einen Abnehmer finde. Sind also Marktplätze für abgestandene Diätkost die Marktlücke, die der Patient leichtfertig und zu Lasten des Staates übersehen hatte?
Vollkommen ad absurdum führt sich die Entscheidung selbst. Das Tagegeld von 10 Euro, das der Patient zahlen muss, wird von den 5,76 Euro nicht abgezogen. In Unterstufen-Naivität gerechnet ergäbe sich daraus eine Einkommensminderung von 4,24 Euro täglich. Doch die Entscheidung Made in Bayern entkräftet auch diesen Zweifel reichlich überlegt und verständlich formuliert. Bei diesen Zuzahlungen handele es sich nämlich um Aufwendungen, die als Kassenbeiträge mit dem Regelsatz bereits abgegolten wären - in Höhe des gesetzlich festgelegten Grenzwertes. Die Richter sahen in diesen Ausgaben ausdrücklich keinen Ausgleich der ersparten häuslichen Aufwendungen, so die Anwaltshotline.

