Mehr Gelassenheit
Cathrin schrieb am Donnerstag, 1. Juni 2006, 22:15
Der auf Online-Recht spezialisierte Solinger Rechtsanwalt Christoph Strieder über Vorsichtsmaßnahmen beim Handel über eBay und unnötige Emotionen in Foren und Bewertungssystem. Das Interview führte Cathrin Günzel.
Wie viele eBay-Streitigkeiten landen auf Ihrem Schreibtisch?
Christoph Strieder: Rund zehn Fälle pro Monat. Darunter sind geprellte Unternehmen genauso wie enttäuschte Käufer, die ihr Geld per Vorkasse überwiesen haben und umsonst auf die Ware warten.
Worauf würden Sie zuerst schauen, wenn Sie bei einem eBay-Mitglied kaufen möchten?
Christoph Strieder: Was auf seiner “Mich-Seite” steht. Wer auf der Auktionsplattform Handel treibt, kann sich ein solches Profil freiwillig anlegen. Ein “Mich”-Symbol neben dem Mitgliedsnamen zeigt an, ob eine persönliche Seite vorhanden ist. Bei fehlenden, unvollständigen oder widersprüchlichen Angaben läuten bei mir erste Alarmglocken. Ich sehe mir die Bewertungen an, welche Waren bisher verkauft wurden - ob es Hinweise auf Scheinverkäufe gibt oder viele Verkäufe billiger Waren in kurzer Zeit, um die Zahl positiver Beurteilungen nach oben zu treiben. Gewerbliche Händlern müssen zudem ein Impressum mit Adress- und Kontaktdaten veröffentlichen sowie über Widerspruchs- und Rückgaberecht belehren.
Mancher gewerblicher Händler tarnt sich als Privatperson, um zum Beispiel Gewährleistungsansprüche auszuschließen. Welche Strafen drohen in solchen Fällen und welche Rechte hat der Käufer dann?
Christoph Strieder: Ja, bei Privatauktionen lässt sich die Gewährleistung vollkommen ausschließen, der Verkäufer haftet nicht für Transportschäden und der Käufer hat auch kein 14-tägiges Rücktrittsrecht vom Vertrag. Doch wer eBay-Profiseller ist, regelmäßig Waren verkauft oder Produkte aufkauft, um sie weiter zu veräußern, gilt als gewerblicher Händler - oder muss zumindest das Gegenteil beweisen. Die Menge der verkauften Produkte oder ob es Neuware ist, spielt dabei nur eine Nebenrolle. Weil in Deutschland Gewerbefreiheit herrscht, muss ein Gewerbe auch nicht angemeldet sein. Bei verschleiertem gewerblichen Handel drohen Abmahnungen durch Verbraucherzentralen oder Wettbewerbsvereine, Prüfung durch das Finanzamt und eine erhebliche Ordnungsstrafe vom Gewerbeamt. Der Ausschluss der Gewährleistung ist dann unwirksam. Und das Widerrufsrecht gilt unbeschränkt - der Käufer kann die Ware auch noch nach Jahren zurück geben und sein Geld verlangen. Allerdings abzüglich einer eventuellen Wertminderung.
Zu welchen Vorsichtsmaßnahmen raten Sie eBay-Käufern vor Geschäftsabschluss?
Christoph Strieder: Korrekte Adressdaten sind die halbe Miete. Damit lässt sich eine Anfrage an das Schuldnerverzeichnis richten, ob Insolvenz oder eidesstattliche Versicherung vorliegen. Die Anfrage ist kostenlos und muss an das Amtsgericht am Wohnort des Verkäufers geschickt werden. Ob die angegebene Adresse stimmt, klärt eine Anfrage bei der Postauskunft oder dem Einwohnermeldeamt. Allerdings melden sich die üblichen Verdächtigen oft nicht beim Einwohnermeldeamt. Und die Postauskunft mit 52 Cent pro Adresse ist billiger. Auch um die Telefonnummer bitten und anrufen kann nicht schaden. Wenn ein Verkäufer seine Anschrift verschleiert und seine Telefonnummer nicht rausrückt, sollte man vom Vertrag zurücktreten.
Viele Käufer lassen sich auf Vorkasse ein. Wie würden Sie bezahlen?
Christoph Strieder: Finger weg von Vorkasse, auch wenn sie bei eBay weit verbreitet ist. Ich würde auf das iloxx-Treuhandsystem von eBay zurück greifen - auch bei kleineren Beträgen.
Viele Käufer, die im Ausland Schnäppchen machen, transferieren Geld zum Beispiel via Western Union …
Christoph Strieder: Western Union ist in erster Linie ein Geldbotenservice und für solche Geschäfte nicht geeignet. Ich vertrete gerade einen Fall, bei dem der geprellte Käufer das Geld für ein Handy per Western Union nach Rumänien schickte. Der Verkäufer verschwand damit auf Nimmerwiedersehen. Er hatte dem Mann sogar eine Telefonnummer übermittelt, es kam zu einem recht freundschaftlichen Kontakt - eine oft angewendete Masche. Geschäfte im Ausland haben generell Tücken - und ganz besonders Geschäfte außerhalb der Europäischen Union. Privatleute sollten sich das sehr gut überlegen. Die Gefahr, keine Ware zu erhalten ist groß. Und dann wird es schwierig und langwierig, sein Geld wieder einzutreiben. Schon in Deutschland können sich Schuldner hervorragend verstecken.
Was aber, wenn das Traumauto im Ausland steht? Oder ein Kunstwerk, eine Antiquität, ein Schmuckstück nur bei einem Händler jenseits der Grenzen zu haben ist?
Christoph Strieder: Am besten selbst zur Übergabe der Ware fahren, nicht auf Vorkasse einlassen. Ist das nicht möglich, rate ich zu einer treuhänderischen Vereinbarung mit einem Anwalt im Ausland. Der Kontakt sollte jedoch über eine internationale Kanzlei in Deutschland laufen, die mit ausländischen Partnern arbeitet. Dann haftet die deutsche Kanzlei, wenn etwas schief geht - allerdings nur für eigene Fehler, nicht für Fehler an der Ware. Die Anwälte prüfen keine Autos, begutachten keine Kunstwerke. Allerdings können sie Gutachten organisieren. Am besten in Deutschland. Dafür übernimmt der Käufer das Risiko für den Hin- und Rücktransport. Lässt sich der Verkäufer darauf nicht ein, sollte man die Finger von dem Handel lassen. Doch leider schlägt die Gier all zu oft das Hirn.
Unzufriedene Kunden toben sich häufig in eBay-Foren aus, schreiben böse Bewertungen. Welche Konsequenzen können Beschimpfungen haben?
Christoph Strieder: Wer Unwahres verbreitet, verletzt den Leumund des Händlers. Wer zum Beispiel Betrug oder Scheingeschäfte unterstellt, ohne dies vor Gericht beweisen zu können, kann zur Unterlassung gezwungen und auch auf Schadenersatz verklagt werden. Weil die Bewertungen bei eBay Kundenentscheidungen wesentlich beeinflussen, wird eine unwahre Behauptung als besonders geschäftsschädigend betrachtet. Bewertungen sollten deshalb sachlich und wahr sein sowie die Gegenseite nicht beleidigen. Wer sich nicht daran hält, ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haftbar. In den Foren wallen unnötige Emotionen, da wünsche ich mir mehr Entspanntheit. Es gibt kein geschütztes “Land der e-Bayer”, sondern Leute, die kaufen und verkaufen - und da läuft ab und an etwas schief. Darüber lässt sich doch vernünftig reden. Oft genügt es schon, das Problem bei eBay zu melden. Wir sollten nicht vergessen: Die meisten Geschäfte über eBay enden gut.
Weiterführende Links:
Über Versandhandelsrecht, Fernabsatzrecht, Widerrufsrecht und Urteile zu eBay informiert www.versandhandelsrecht.de.
Die Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches, darunter die für eBay-Nutzer bedeutsamen § 312b (Fernabsatzverträge), § 312c (Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen), § 312d (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen), veröffentlicht bundesrecht.juris.de.
Hinweise auf Anbieter gefälschter Produkte und Informationen über das Original-Produkte-Siegel für Web-Shops unter www.markenpiraten.de.
Artikel “eBay: Gier zügeln” und “Checkliste: Regeln für eBay”.

